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verfahrensrecht:zurueckweisung_nicht_vertretungsbefugter_bevollmaechtigter
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Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter

§ 79 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die nicht vertretungsbefugt sind, und die Bedingungen, unter denen das Gericht die Vertretung untersagen kann.

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Parteien Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände § 79 Parteiprozess Abs. 3 Absatz 3
§ 79 (3) ZPO

Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.

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