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verfahrensrecht:zurechnung_des_verschuldens_einer_hilfskraft [2023/05/26 07:53] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:zurechnung_des_verschuldens_einer_hilfskraft [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zurechnung des Verschuldens einer Hilfskraft ====== | ||
+ | Der Rechts- oder Patentanwalt ist im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten, | ||
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+ | Allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann entbehrlich, | ||
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+ | Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, | ||
+ | und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Hierzu rechnet die Überprüfung ausgehender | ||
+ | Rechtsmittelschriften darauf, ob sie unterschrieben sind. Versehen des Personals bei dieser Kontrolle beruhen | ||
+ | nicht auf einem eigenen Verschulden des Rechtsanwalts, | ||
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+ | Mangelnde Sorgfalt der Hilfskräfte ist den Bevollmächtigten nicht zuzurechnen. | ||
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+ | * //Auswahl und Schulung der Hilfskräfte//: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] |
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