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verfahrensrecht:zulassungsrevision

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Zulassungsrevision

§ 543 (2) S. 1 ZPO

Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

§ 543 (2) S. 1 1. Alt ZPO → Rechtsachen von grundsätzlicher Bedeutung
§ 543 (2) S. 1 2. Alt ZPO → Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe

Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund (Patentrecht)
Beschränkte Zulassung der Revision

Es gibt nur noch die Zulassungsrevision (§ 543 ZPO); Die frühere Wertrevision wurde abgeschafft.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.( (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. BVerfGE 151, 173 Rn. 33; BVerfG, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20; VerfGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14, juris Rn. 24; OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 2))

Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage muss sich über den Einzelfall hinaus stellen (vgl. BVerwG, ZInsO 2016, 795 Rn. 7; NJW 2011, 1830 Rn. 4). Ist die Frage bereits geklärt, kommt die Zulassung nur in Betracht, wenn mit dem Zulassungsantrag neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.1)

Entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, z.B. aufgrund einer anderen Entscheidung des Senats, so daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert, so ist die Zulassung davon abhängig, ob die angestrebte Revision in der Sache einen Aussicht auf Erfolg hat.2)

Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.3)

Eine Änderung der Schutzrechtslage, ist - entsprechend einer Rechtsänderung - jederzeit von Amts wegen zu beachten.4)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann5). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen6).7)

Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.8)

  • Rechtsverletzung (§ 546), wobei diese kausal sein muss für die Entscheidung. Das Aufzeigen dieser Kausalität ist beim materiellen Recht unproblematisch, beim Verfahrensrecht jedoch oft sehr schwierig.
  • Fehlender Tatbestand: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Ein solches Urteil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung

zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt.9)

Keine Revisionsgründe

§ 545 (2) ZPO

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Ein Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt einen nicht zur Revisionszulassung führenden Rechtsverstoß dar.10)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. BVerwG, ZInsO 2016, 795 Rn. 6; OVG Hamburg, GewArch 2002, 164
2)
vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02
3)
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III
4)
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 309
5)
BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324
6)
vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.
7)
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger
8)
BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06
9)
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 - segnitz.de - m.w.N.
10)
BGH, Beschl. vom 16. März 2006 - I ZR 80/05; vgl. BVerfGE 1, 418, 429; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.3.1994 - 1 BvR 1485/93, NJW 1994, 2347
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