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verfahrensrecht:zulassung_der_revision_wegen_fortbildung_des_rechts_oder_sicherung_einer_einheitlichen_rechtsprechung [2022/04/04 08:07] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:zulassung_der_revision_wegen_fortbildung_des_rechts_oder_sicherung_einer_einheitlichen_rechtsprechung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ====== | ||
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+ | **§ 543 (2) S. 1 2. Alt ZPO** | ||
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+ | Die [[Revision]] ist zuzulassen, wenn ... die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. | ||
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+ | Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO insbesondere dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.((st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21; m.w.N.)) | ||
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+ | Mögliche Voraussetzungen des Zulassungsgrunds ist beispielsweise eine Abweichung der Entscheidung des Landgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts, oder ein Fehler der Entscheidung, | ||
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+ | Ein Bedürfnis dafür, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 543 (2) S. 1 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] |
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