Die Zulässigkeitsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil sowohl im Revisionsverfahren als auch im Urkundenprozess gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 552 der ZPO regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren:
- § 552 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Revision
Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob die Revision statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde. Bei Mängeln wird die Revision als unzulässig verworfen.
- § 552 (2) ZPO → Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision kann durch Beschluss ergehen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 → Titel 1: Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zulässigkeitsprüfung und der möglichen Entscheidungen des Revisionsgerichts.
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