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verfahrensrecht:zivilprozessordnung_buch_3_abschnitt_3

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Beschwerde (ZPO Buch 3, Abschnitt 3)

Behandelt die Einlegung und Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Eine sofortige Beschwerde ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet in der Regel durch einen Einzelrichter, und die Beschwerde kann auf neue Beweismittel gestützt werden. In bestimmten Fällen kann das Gericht die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen eine Erinnerung einzulegen.

Titel 1: Sofortige Beschwerde

Dieser Titel behandelt die sofortige Beschwerde und ihre Verfahrensregeln, einschließlich der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Fristen und der formalen Anforderungen. Zudem wird die aufschiebende Wirkung sowie die Möglichkeit der Abhilfe oder Weiterleitung der Beschwerde beschrieben, ebenso wie die Erinnerung gegen bestimmte Entscheidungen.

§ 567 ZPO → Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Die sofortige Beschwerde ist gegen bestimmte Entscheidungen statthaft, der Beschwerdegegner kann sich anschließen.

§ 568 ZPO → Originärer Einzelrichter
Das Beschwerdegericht entscheidet durch einen Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde.

§ 569 ZPO → Frist und Form
Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen einzulegen und muss bestimmte Angaben enthalten.

§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.

§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Die Beschwerde soll begründet werden und kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.

§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls wird sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

§ 573 ZPO → Erinnerung
Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann Erinnerung eingelegt werden.

Titel 2: Rechtsbeschwerde

Dieser Titel behandelt die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse.

§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde, Anschlussrechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder sie zugelassen wurde.

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats einzulegen und zu begründen.

§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder bestimmter Vorschriften gestützt werden.

§ 577 ZPO → Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde und kann die Entscheidung aufheben und zurückverweisen.

siehe auch

ZPO, Buch 3 → Rechtsmittel

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