In diesem Abschnitt wird das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug geregelt. Der Abschnitt legt fest, wie das Verfahren von der Klageerhebung bis zum Urteil abläuft. Besonders wichtig sind die Vorschriften über die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, die Beweisaufnahme und die Rolle des Einzelrichters. Zudem wird geregelt, wie das Gericht in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und wie eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits angestrebt werden kann. Dieser Abschnitt gewährleistet ein strukturiertes Verfahren und stellt die Verfahrensordnung vor Landgerichten sicher.
§ 253 ZPO → § 253 Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
§ 254 ZPO → § 254 Regelt die Möglichkeit, eine Klage auf Rechnungslegung oder Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses mit einer Leistungsklage zu verbinden.
§ 255 ZPO → § 255 Der Kläger kann verlangen, dass im Urteil eine Frist zur Erfüllung des Anspruchs bestimmt wird.
§ 256 ZPO → § 256 Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
§ 257 ZPO → § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung ist möglich, wenn die Forderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist.
§ 258 ZPO → § 258 Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen künftig fällig werdender Leistungen Klage erhoben werden.
§ 259 ZPO → § 259 Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.
§ 260 ZPO → § 260 Mehrere Ansprüche können in einer Klage verbunden werden, wenn das Prozessgericht für alle zuständig ist.
§ 261 ZPO → § 261 Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
§ 262 ZPO → § 262 Regelt die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit nach bürgerlichem Recht.
§ 263 ZPO → § 263 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 264 ZPO → § 264 Ergänzungen oder Berichtigungen des Klagegrundes gelten nicht als Klageänderung.
§ 265 ZPO → § 265 Die Rechtshängigkeit schließt die Veräußerung oder Abtretung der Streitsache nicht aus.
§ 266 ZPO → § 266 Regelt die Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger bei Veräußerung eines Grundstücks.
§ 267 ZPO → § 267 Die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung wird vermutet, wenn er sich ohne Widerspruch auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
§ 268 ZPO → § 268 Eine Anfechtung der Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klageänderung findet nicht statt.
§ 269 ZPO → § 269 Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Klagerücknahme.
§ 270 ZPO → § 270 Schriftsätze und Erklärungen der Parteien sind formlos mitzuteilen, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet.
§ 271 ZPO → § 271 Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
§ 272 ZPO → § 272 Der Rechtsstreit ist in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erledigen.
§ 273 ZPO → § 273 Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
§ 274 ZPO → § 274 Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien zu veranlassen.
§ 275 ZPO → § 275 Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.
§ 276 ZPO → § 276 Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin, so fordert er den Beklagten zur schriftlichen Verteidigung auf.
§ 277 ZPO → § 277 Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die schriftliche Stellungnahme des Klägers.
§ 278 ZPO → § 278 Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein.
§ 278a ZPO → § 278a Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
§ 279 ZPO → § 279 Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme.
§ 280 ZPO → § 280 Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
§ 281 ZPO → § 281 Regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts.
§ 282 ZPO → § 282 Jede Partei hat ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es einer sorgfältigen Prozessführung entspricht.
§ 283 ZPO → § 283 Das Gericht kann auf Antrag eine Frist zur schriftlichen Erklärung zum Vorbringen des Gegners bestimmen.
§ 283a ZPO → § 283a Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei Räumungsklagen in Verbindung mit Zahlungsklagen.
§ 284 ZPO → § 284 Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des fünften bis elften Titels.
§ 285 ZPO → § 285 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien zu verhandeln.
§ 286 ZPO → § 286 Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über die Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung.
§ 287 ZPO → § 287 Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über das Entstehen und die Höhe eines Schadens.
§ 288 ZPO → § 288 Tatsachen, die von einer Partei zugestanden sind, bedürfen keines Beweises.
§ 289 ZPO → § 289 Die Wirksamkeit des Geständnisses wird durch hinzugefügte Behauptungen nicht beeinträchtigt.
§ 290 ZPO → § 290 Der Widerruf hat nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entsprach.
§ 291 ZPO → § 291 Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 292 ZPO → § 292 Der Beweis des Gegenteils ist zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
§ 293 ZPO → § 293 Das in einem anderen Staat geltende Recht bedarf des Beweises, soweit es dem Gericht unbekannt ist.
§ 294 ZPO → § 294 Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen.
§ 295 ZPO → § 295 Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.
§ 296 ZPO → § 296 Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung das Verfahren nicht verzögert.
§ 296a ZPO → § 296a Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.
§ 297 ZPO → § 297 Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen.
§ 298 ZPO → § 298 Von einem elektronischen Dokument ist ein Ausdruck für die Akten zu fertigen.
§ 298a ZPO → § 298a Die Prozessakten können elektronisch geführt werden.
§ 299 ZPO → § 299 Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 299a ZPO → § 299a Sind die Prozessakten auf einen Datenträger übertragen worden, können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Datenträger erteilt werden.
§ 300 ZPO → § 300 Das Gericht erlässt ein Endurteil, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.
§ 301 ZPO → § 301 Das Gericht erlässt ein Teilurteil, wenn nur ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif ist.
§ 302 ZPO → § 302 Das Gericht kann ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erlassen.
§ 303 ZPO → § 303 Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
§ 304 ZPO → § 304 Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden.
§ 305 ZPO → § 305 Ein Urteil kann unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehen.
§ 305a ZPO → § 305a Regelt die Vorbehaltsurteile bei Haftungsbeschränkungen nach dem Handelsgesetzbuch.
§ 305b ZPO → § 305b Regelt die Vorbehaltsurteile bei spaltungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen.
§ 306 ZPO → § 306 Verzichtet der Kläger auf den Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts abzuweisen.
§ 307 ZPO → § 307 Erkennt eine Partei den Anspruch an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
§ 308 ZPO → § 308 Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
§ 308a ZPO → § 308a Das Gericht kann in Mietsachen auch ohne Antrag über die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden.
§ 309 ZPO → § 309 Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die der Verhandlung beigewohnt haben.
§ 310 ZPO → § 310 Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.
§ 311 ZPO → § 311 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.
§ 312 ZPO → § 312 Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
§ 313 ZPO → § 313 Das Urteil enthält die Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, den Tag der Verhandlung, die Urteilsformel, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe.
§ 313a ZPO → § 313a Des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.
§ 313b ZPO → § 313b Diese Urteile bedürfen nicht des Tatbestands und der Entscheidungsgründe.
§ 314 ZPO → § 314 Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
§ 315 ZPO → § 315 Das Urteil ist von den Richtern zu unterschreiben, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
§ 316 ZPO → weggefallen
§ 317 ZPO → § 317 Die Urteile werden den Parteien in Abschrift zugestellt.
§ 318 ZPO → § 318 Das Gericht ist an die Entscheidung gebunden, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist.
§ 319 ZPO → § 319 Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit zu berichtigen.
§ 320 ZPO → § 320 Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, kann die Berichtigung beantragt werden.
§ 321 ZPO → § 321 Wenn ein Anspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung übergangen ist, kann das Urteil ergänzt werden.
§ 321a ZPO → § 321a Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
§ 322 ZPO → § 322 Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist.
§ 323 ZPO → § 323 Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann die Abänderung beantragt werden.
§ 323a ZPO → § 323a Vergleiche und vollstreckbare Urkunden können ebenfalls abgeändert werden.
§ 323b ZPO → § 323b Die Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage steht der Rechtshängigkeit einer Rückzahlungsklage gleich.
§ 324 ZPO → § 324 Der Berechtigte kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.
§ 325 ZPO → § 325 Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger.
§ 325a ZPO → § 325a Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
§ 326 ZPO → § 326 Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ergeht, wirkt für den Nacherben.
§ 327 ZPO → § 327 Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
§ 328 ZPO → § 328 Regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile.
§ 329 ZPO → § 329 Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse müssen verkündet werden.
§ 330 ZPO → § 330 Erscheint der Kläger nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
§ 331 ZPO → § 331 Beantragt der Kläger gegen den nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
§ 331a ZPO → § 331a Beim Ausbleiben einer Partei kann der Gegner eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
§ 332 ZPO → § 332 Als Verhandlungstermine gelten auch vertagte Termine oder Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
§ 333 ZPO → § 333 Als nicht erschienen gilt auch die Partei, die zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
§ 334 ZPO → § 334 Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über bestimmte Punkte nicht erklärt, sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil nicht anzuwenden.
§ 335 ZPO → § 335 Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist zurückzuweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 336 ZPO → § 336 Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
§ 337 ZPO → § 337 Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen war oder die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.
§ 338 ZPO → § 338 Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
§ 339 ZPO → § 339 Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist einen Monat.
§ 340 ZPO → § 340 Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Die Einspruchsschrift muss das Urteil bezeichnen und erklären, dass Einspruch eingelegt wird.
§ 340a ZPO → § 340a Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
§ 341 ZPO → § 341 Das Gericht prüft von Amts wegen, ob der Einspruch statthaft und fristgerecht ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
§ 341a ZPO → § 341a Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt.
§ 342 ZPO → § 342 Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
§ 343 ZPO → § 343 Das Gericht entscheidet nach der neuen Verhandlung, ob das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist.
§ 344 ZPO → § 344 Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, trägt die säumige Partei die durch die Versäumnis veranlassten Kosten.
§ 345 ZPO → § 345 Gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, steht der Partei kein weiterer Einspruch zu.
§ 346 ZPO → § 346 Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und deren Zurücknahme entsprechend.
§ 347 ZPO → § 347 Die Vorschriften über das Versäumnisurteil gelten auch für Verfahren, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs betreffen.
§ 348 ZPO → § 348 Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, außer in bestimmten Fällen, die im Gesetz aufgeführt sind.
§ 348a ZPO → § 348a Die Zivilkammer überträgt die Sache einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 349 ZPO → § 349 In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann.
§ 350 ZPO → § 350 Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
§ 355 ZPO → § 355 Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht, kann aber in bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden.
§ 356 ZPO → § 356 Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn das Verfahren nicht verzögert wird.
§ 357 ZPO → § 357 Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
§ 358 ZPO → § 358 Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
§ 358a ZPO → § 358a Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen und ausführen.
§ 359 ZPO → § 359 Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, der Beweismittel und der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
§ 360 ZPO → § 360 Das Gericht kann den Beweisbeschluss ändern, wenn der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der Beweistatsachen handelt.
§ 361 ZPO → § 361 Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, wird der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
§ 362 ZPO → § 362 Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
§ 363 ZPO → § 363 Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland nach den geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen.
§ 364 ZPO → § 364 Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben hat.
§ 365 ZPO → § 365 Der beauftragte oder ersuchte Richter kann die Beweisaufnahme an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich später Gründe ergeben, die dies sachgemäß erscheinen lassen.
§ 366 ZPO → § 366 Erhebt sich bei der Beweisaufnahme ein Streit, der die Fortsetzung der Beweisaufnahme verhindert, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
§ 367 ZPO → § 367 Erscheint eine Partei in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl zu bewirken, soweit dies nach Lage der Sache geschehen kann.
§ 368 ZPO → § 368 Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme erforderlich, so ist dieser von Amts wegen zu bestimmen.
§ 369 ZPO → § 369 Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus kein Einwand entnommen werden.
§ 370 ZPO → § 370 Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
§ 371 ZPO → § 371 Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen angetreten.
§ 371a ZPO → § 371a Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung.
§ 371b ZPO → § 371b Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen, finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung.
§ 372 ZPO → § 372 Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins Sachverständige zuzuziehen sind.
§ 372a ZPO → § 372a Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden.
§ 373 ZPO → § 373 Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten.
§ 375 ZPO → § 375 Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur in bestimmten Fällen übertragen werden.
§ 376 ZPO → § 376 Für die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 377 ZPO → § 377 Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle auszufertigen und mitzuteilen.
§ 378 ZPO → § 378 Der Zeuge hat Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, soweit es die Aussage erleichtert.
§ 379 ZPO → § 379 Das Gericht kann die Ladung des Zeugen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen.
§ 380 ZPO → § 380 Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt.
§ 381 ZPO → § 381 Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
§ 382 ZPO → § 382 Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen.
§ 383 ZPO → § 383 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind bestimmte Personen berechtigt, wie z.B. Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte der Partei.
§ 384 ZPO → § 384 Das Zeugnis kann verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde.
§ 385 ZPO → § 385 In bestimmten Fällen darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern, z.B. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts.
§ 386 ZPO → § 386 Der Zeuge hat die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
§ 387 ZPO → § 387 Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
§ 388 ZPO → § 388 Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich erklärt und ist nicht erschienen, so hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
§ 389 ZPO → § 389 Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen und der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
§ 390 ZPO → § 390 Wird das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes verweigert, werden dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt.
§ 391 ZPO → § 391 Ein Zeuge ist zu beeidigen, wenn das Gericht dies für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
§ 392 ZPO → § 392 Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.
§ 393 ZPO → § 393 Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife keine genügende Vorstellung vom Eid haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
§ 394 ZPO → § 394 Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
§ 395 ZPO → § 395 Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und über seine persönlichen Verhältnisse befragt.
§ 396 ZPO → § 396 Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
§ 397 ZPO → § 397 Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen.
§ 398 ZPO → § 398 Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
§ 399 ZPO → § 399 Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen wird.
§ 400 ZPO → § 400 Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen.
§ 401 ZPO → § 401 Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
§ 402 ZPO → § 402 Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend.
§ 403 ZPO → § 403 Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
§ 404 ZPO → § 404 Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht.
§ 404a ZPO → § 404a Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm Weisungen erteilen.
§ 405 ZPO → § 405 Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen.
§ 406 ZPO → § 406 Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
§ 407 ZPO → § 407 Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist.
§ 407a ZPO → § 407a Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.
§ 408 ZPO → § 408 Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
§ 409 ZPO → § 409 Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.
§ 410 ZPO → § 410 Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt.
§ 411 ZPO → § 411 Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens.
§ 411a ZPO → § 411a Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
§ 412 ZPO → § 412 Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
§ 413 ZPO → § 413 Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 414 ZPO → § 414 Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
§ 415 ZPO → § 415 Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs.
§ 416 ZPO → § 416 Privaturkunden begründen vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
§ 416a ZPO → § 416a Der Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments steht einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
§ 417 ZPO → § 417 Öffentliche Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten, begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
§ 418 ZPO → § 418 Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
§ 419 ZPO → § 419 Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, inwieweit äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde aufheben oder mindern.
§ 420 ZPO → § 420 Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
§ 421 ZPO → § 421 Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
§ 422 ZPO → § 422 Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
§ 423 ZPO → § 423 Der Gegner ist auch zur Vorlegung der Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat.
§ 424 ZPO → § 424 Der Antrag soll die Bezeichnung der Urkunde, die zu beweisenden Tatsachen, den Inhalt der Urkunde, die Umstände des Besitzes und den Grund der Vorlegungspflicht enthalten.
§ 425 ZPO → § 425 Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es die Vorlegung der Urkunde an.
§ 426 ZPO → § 426 Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befindet, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.
§ 427 ZPO → § 427 Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden.
§ 428 ZPO → § 428 Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
§ 429 ZPO → § 429 Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden.
§ 430 ZPO → § 430 Zur Begründung des Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 zu genügen und glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befindet.
§ 431 ZPO → § 431 Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
§ 432 ZPO → § 432 Befindet sich die Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
§ 434 ZPO → weggefallen
§ 435 ZPO → § 435 Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden.
§ 436 ZPO → § 436 Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
§ 437 ZPO → § 437 Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
§ 438 ZPO → § 438 Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde errichtet sich darstellt, als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
§ 439 ZPO → § 439 Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
§ 440 ZPO → § 440 Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
§ 441 ZPO → § 441 Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
§ 442 ZPO → § 442 Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden.
§ 443 ZPO → § 443 Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt.
§ 444 ZPO → § 444 Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
§ 445 ZPO → § 445 Eine Partei kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
§ 446 ZPO → § 446 Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, so hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
§ 447 ZPO → § 447 Das Gericht kann die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
§ 448 ZPO → § 448 Das Gericht kann die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über eine streitige Tatsache anordnen.
§ 449 ZPO → § 449 Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
§ 450 ZPO → § 450 Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet.
§ 451 ZPO → § 451 Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.
§ 452 ZPO → § 452 Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, so kann das Gericht anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen hat.
§ 453 ZPO → § 453 Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
§ 454 ZPO → § 454 Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
§ 455 ZPO → § 455 Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über bestimmte Tatsachen vernommen und beeidigt werden.
§ 478 ZPO → § 478 Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§ 479 ZPO → § 479 Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet wird.
§ 480 ZPO → § 480 Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der religiösen oder nicht-religiösen Beteuerung zu belehren.
§ 481 ZPO → § 481 Regelt die Form der Eidesleistung mit oder ohne religiöse Beteuerung.
§ 483 ZPO → § 483 Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens, Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person.
§ 484 ZPO → § 484 Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben, die dem Eid gleichsteht.
§ 485 ZPO → § 485 Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
§ 486 ZPO → § 486 Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
§ 487 ZPO → § 487 Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners, die zu beweisenden Tatsachen, die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten.
§ 490 ZPO → § 490 Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 491 ZPO → § 491 Der Gegner ist zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin zu laden, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann.
§ 492 ZPO → § 492 Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften.
§ 493 ZPO → § 493 Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
§ 494 ZPO → § 494 Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.
§ 494a ZPO → § 494a Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
ZPO, Buch 2 → Verfahren im ersten Rechtszug
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