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verfahrensrecht:zivilprozessordnung_buch_1_abschnitt_3

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Verfahren (ZPO Buch 1, Abschnitt 3)

Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Zivilprozesse fest. Er enthält detaillierte Regelungen zur mündlichen Verhandlung, zur Beweisaufnahme und zur Zustellung von Schriftstücken. Zudem werden die Bestimmungen für die Festsetzung von Fristen, die Ladung zu Terminen und die Konsequenzen bei deren Versäumnis festgelegt. Auch Sonderregelungen zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens, etwa bei Tod einer Partei oder bei Insolvenzverfahren, sind enthalten.

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 128 ZPO → § 128 Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich, wobei eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann, wenn die Parteien zustimmen.
§ 128a ZPO → § 128a Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen als Videoverhandlung stattfinden, wobei der Vorsitzende die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen kann.
§ 129 ZPO → § 129 In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet, und in anderen Prozessen kann dies durch richterliche Anordnung geschehen.
§ 129a ZPO → § 129a Anträge und Erklärungen können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden, auch per Bild- und Tonübertragung.
§ 130 ZPO → § 130 Vorbereitende Schriftsätze sollen bestimmte Angaben enthalten, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, der Anträge und der Beweismittel.
§ 130a ZPO → § 130a Vorbereitende Schriftsätze und andere Dokumente können als elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen.
§ 130b ZPO → § 130b Ein elektronisches Dokument, das von einem Gericht erstellt wird, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
§ 130c ZPO → § 130c Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen, die in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
§ 130d ZPO → § 130d Vorbereitende Schriftsätze und andere Dokumente müssen von Rechtsanwälten und Behörden als elektronische Dokumente übermittelt werden.
§ 130e ZPO → § 130e Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gilt als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie in einem elektronischen Dokument enthalten ist, das zugestellt wurde.
§ 131 ZPO → § 131 Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden in Abschrift beizufügen.
§ 132 ZPO → § 132 Vorbereitende Schriftsätze sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können.
§ 133 ZPO → § 133 Die Parteien sollen den Schriftsätzen die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen, ausgenommen elektronisch übermittelte Dokumente.
§ 134 ZPO → § 134 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
§ 135 ZPO → § 135 Rechtsanwälte können die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung bewirken.
§ 136 ZPO → § 136 Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung, erteilt das Wort und sorgt für eine erschöpfende Erörterung der Sache.
§ 137 ZPO → § 137 Die mündliche Verhandlung wird durch die Stellung der Anträge eingeleitet, und die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten.
§ 138 ZPO → § 138 Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 139 ZPO → § 139 Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.
§ 140 ZPO → § 140 Wird eine Anordnung des Vorsitzenden oder eine Frage eines Gerichtsmitglieds beanstandet, entscheidet das Gericht.
§ 141 ZPO → § 141 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
§ 142 ZPO → § 142 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden vorlegt.
§ 143 ZPO → § 143 Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen.
§ 144 ZPO → § 144 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen.
§ 145 ZPO → § 145 Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
§ 146 ZPO → § 146 Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel beschränkt wird.
§ 147 ZPO → § 147 Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen.
§ 148 ZPO → § 148 Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Verwaltungsentscheidung abhängt.
§ 149 ZPO → § 149 Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat.
§ 150 ZPO → § 150 Das Gericht kann die von ihm erlassenen Anordnungen über Trennung, Verbindung oder Aussetzung des Verfahrens wieder aufheben.
§ 151 ZPO → weggefallen
§ 152 ZPO → § 152 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Aufhebbarkeit einer Ehe ab und ist die Aufhebung beantragt, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen.
§ 153 ZPO → § 153 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Anfechtung der Vaterschaft ab, gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
§ 154 ZPO → § 154 Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob eine Ehe, Lebenspartnerschaft oder ein Eltern- und Kindesverhältnis besteht, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen.
§ 155 ZPO → § 155 Das Gericht kann auf Antrag die Aussetzung aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
§ 156 ZPO → § 156 Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung anordnen, insbesondere bei Verfahrensfehlern oder neuen Tatsachen.
§ 157 ZPO → § 157 Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen.
§ 158 ZPO → § 158 Wird eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung entfernt, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
§ 159 ZPO → § 159 Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und gegebenenfalls einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt wird.
§ 160 ZPO → § 160 Das Protokoll enthält wesentliche Angaben zur Verhandlung, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Anträge, der Aussagen und der Entscheidungen des Gerichts.
§ 160a ZPO → § 160a Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden, und die endgültige Herstellung erfolgt nach der Sitzung.
§ 161 ZPO → § 161 Bestimmte Feststellungen brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchgeführt hat und das Endurteil der Berufung oder Revision nicht unterliegt.
§ 162 ZPO → § 162 Das Protokoll ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, und ihre Genehmigung ist zu vermerken.
§ 163 ZPO → § 163 Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
§ 164 ZPO → § 164 Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden, wobei die Beteiligten vorher zu hören sind.
§ 165 ZPO → § 165 Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien

In diesem Untertitel wird geregelt, wie Zustellungen auf Veranlassung der Parteien erfolgen. Während in den meisten Fällen Zustellungen durch das Gericht von Amts wegen erfolgen, haben die Parteien auch die Möglichkeit, Zustellungen eigenständig zu veranlassen. Dies geschieht in der Regel durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die direkte Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Untertitel legt fest, wie Schriftstücke zu übermitteln sind und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, insbesondere bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten oder bei Zustellungsaufträgen an Gerichtsvollzieher.

§§ 195a bis 213a (weggefallen)

§ 166 ZPO → § 166 Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
§ 167 ZPO → § 167 Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
§ 168 ZPO → § 168 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung aus oder beauftragt die Post, einen Justizbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher damit.
§ 169 ZPO → § 169 Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung und nimmt die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke vor.
§ 170 ZPO → § 170 Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen, und die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
§ 170a ZPO → § 170a Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
§ 171 ZPO → § 171 An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
§ 172 ZPO → § 172 In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
§ 173 ZPO → § 173 Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
§ 174 ZPO → § 174 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
§ 175 ZPO → § 175 Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
§ 176 ZPO → § 176 Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, und die Geschäftsstelle kann die Post oder einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.
§ 177 ZPO → § 177 Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
§ 178 ZPO → § 178 Wird die Person nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder in Gemeinschaftseinrichtungen bestimmten Personen zugestellt werden.
§ 179 ZPO → § 179 Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurückgelassen wird.
§ 180 ZPO → § 180 Ist die Zustellung nach § 178 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden.
§ 181 ZPO → § 181 Ist die Zustellung nach § 178 oder § 180 nicht ausführbar, kann das Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder bei einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt werden.
§ 182 ZPO → § 182 Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen.
§ 183 ZPO → § 183 Für die Zustellung im Ausland gelten die völkerrechtlichen Vereinbarungen, und die Zustellung kann durch die Behörden des ausländischen Staates oder die deutsche Auslandsvertretung erfolgen.
§ 184 ZPO → § 184 Das Gericht kann anordnen, dass die Partei einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, andernfalls können Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgen.
§ 185 ZPO → § 185 Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist.
§ 186 ZPO → § 186 Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht, und die Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.
§ 187 ZPO → § 187 Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern veröffentlicht wird.
§ 188 ZPO → § 188 Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
§ 189 ZPO → § 189 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es als zugestellt, wenn es der Person tatsächlich zugegangen ist.
§ 190 ZPO → § 190 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
§ 191 ZPO → § 191 Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung.
§ 192 ZPO → § 192 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher.
§ 193 ZPO → § 193 Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, übermittelt die Partei das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher.
§ 193a ZPO → § 193a Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, übermittelt die Partei das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher auf einem sicheren Übermittlungsweg.
§ 194 ZPO → § 194 Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt.
§ 195 ZPO → § 195 Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt.

Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen

§ 214 ZPO → § 214 Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
§ 215 ZPO → § 215 In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren.
§ 216 ZPO → § 216 Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann.
§ 217 ZPO → § 217 Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
§ 218 ZPO → § 218 Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht erforderlich.
§ 219 ZPO → § 219 Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
§ 220 ZPO → § 220 Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache, und der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
§ 221 ZPO → § 221 Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
§ 222 ZPO → § 222 Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 223 ZPO → weggefallen
§ 224 ZPO → § 224 Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen abgekürzt werden, und auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden.
§ 225 ZPO → § 225 Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
§ 226 ZPO → § 226 Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze können auf Antrag abgekürzt werden.
§ 227 ZPO → § 227 Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
§ 228 ZPO → weggefallen
§ 229 ZPO → § 229 Die Befugnisse des Gerichts und des Vorsitzenden hinsichtlich der Bestimmung von Terminen und Fristen stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter zu.

Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239 ZPO → § 239 Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
§ 240 ZPO → § 240 Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren unterbrochen, bis es nach den Insolvenzvorschriften aufgenommen oder beendet wird.
§ 241 ZPO → § 241 Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter, wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gericht Anzeige macht.
§ 242 ZPO → § 242 Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten der Fall der Nacherbfolge ein, gelten hinsichtlich der Unterbrechung die Vorschriften des § 239 entsprechend.
§ 243 ZPO → § 243 Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, sind die Vorschriften des § 241 und des § 240 anzuwenden.
§ 244 ZPO → § 244 Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung fortzuführen, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein neuer Anwalt bestellt ist.
§ 245 ZPO → § 245 Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, wird das Verfahren für die Dauer dieses Zustandes unterbrochen.
§ 246 ZPO → § 246 Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, tritt keine Unterbrechung ein, aber das Gericht kann auf Antrag die Aussetzung anordnen.
§ 247 ZPO → § 247 Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder andere Zufälle vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen.
§ 248 ZPO → § 248 Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen, und die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 249 ZPO → § 249 Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
§ 250 ZPO → § 250 Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
§ 251 ZPO → § 251 Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung zweckmäßig ist.
§ 251a ZPO → § 251a Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
§ 252 ZPO → § 252 Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

ZPO, Buch 1 → Allgemeine Vorschriften

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