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verfahrensrecht:zivilprozessordnung_buch_1_abschnitt_2

Parteien (ZPO Buch 1, Abschnitt 2)

Dieser Abschnitt behandelt die Rolle der Parteien im Zivilprozess. Er definiert die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, also wer als Partei in einem Verfahren auftreten kann und wer dazu befähigt ist, prozessuale Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus regelt der Abschnitt, wie die Parteien durch Prozessbevollmächtigte oder Beistände vertreten werden können und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.

Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Titel 2: Streitgenossenschaft

Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64 ZPO → § 64 Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, für sich in Anspruch nimmt, kann seinen Anspruch durch Klage geltend machen.
§ 65 ZPO → § 65 Der Hauptprozess kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
§ 66 ZPO → § 66 Wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
§ 67 ZPO → § 67 Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und kann Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen.
§ 68 ZPO → § 68 Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zur Hauptpartei nicht gehört, wenn er behauptet, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei.
§ 69 ZPO → § 69 Der Nebenintervenient gilt als Streitgenosse der Hauptpartei, wenn die Rechtskraft der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten wirkt.
§ 70 ZPO → § 70 Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und muss bestimmte Angaben enthalten.
§ 71 ZPO → § 71 Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
§ 72 ZPO → § 72 Eine Partei kann einem Dritten, gegen den sie einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung hat, den Streit verkünden.
§ 73 ZPO → § 73 Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angibt.
§ 74 ZPO → § 74 Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen der Nebenintervention.
§ 75 ZPO → § 75 Wird einem Dritten der Streit verkündet und tritt dieser in den Streit ein, kann der Beklagte den Betrag der Forderung hinterlegen und aus dem Rechtsstreit entlassen werden.
§ 76 ZPO → § 76 Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, kann den mittelbaren Besitzer benennen und die Verhandlung zur Hauptsache verweigern, bis der Benannte sich erklärt hat.
§ 77 ZPO → § 77 Ist wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums Klage erhoben, kann der Beklagte den Dritten benennen, in dessen Recht er gehandelt hat.

Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78 ZPO → § 78 Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 78a ZPO → weggefallen
§ 78b ZPO → § 78b Das Gericht hat einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.
§ 78c ZPO → § 78c Der beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
§ 79 ZPO → § 79 Soweit keine Anwaltsvertretung geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch bestimmte Personen vertreten lassen.
§ 80 ZPO → § 80 Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen und kann nachgereicht werden.
§ 81 ZPO → § 81 Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen.
§ 82 ZPO → § 82 Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst auch die Vollmacht für Verfahren über Hauptintervention, Arrest oder einstweilige Verfügung.
§ 83 ZPO → § 83 Eine Beschränkung der Prozessvollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkennung betrifft.
§ 84 ZPO → § 84 Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten.
§ 85 ZPO → § 85 Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Weise verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären.
§ 86 ZPO → § 86 Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
§ 87 ZPO → § 87 Die Kündigung des Vollmachtvertrags erlangt dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit.
§ 88 ZPO → § 88 Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden, und das Gericht hat ihn von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 89 ZPO → § 89 Handelt jemand ohne Vollmacht, kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung zur Prozessführung zugelassen werden, muss aber die Genehmigung nachbringen.
§ 90 ZPO → § 90 In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen, die zur Vertretung befugt sind oder vom Gericht zugelassen werden.

Titel 5: Prozesskosten

§ 91 ZPO → § 91 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der notwendigen Kosten des Gegners.
§ 91a ZPO → § 91a Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
§ 92 ZPO → § 92 Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
§ 93 ZPO → § 93 Hat der Beklagte nicht zur Klageerhebung Veranlassung gegeben und erkennt den Anspruch sofort an, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last.
§ 93a ZPO → weggefallen
§ 93b ZPO → § 93b Das Gericht kann die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger oder Beklagten auferlegen, wenn bestimmte Voraussetzungen bei Räumungsklagen erfüllt sind.
§ 94 ZPO → § 94 Macht der Kläger einen übergegangenen Anspruch geltend, ohne den Übergang mitzuteilen, fallen ihm die dadurch entstandenen Kosten zur Last.
§ 95 ZPO → § 95 Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder durch ihr Verschulden eine Verlegung oder Vertagung veranlasst, trägt die dadurch verursachten Kosten.
§ 96 ZPO → § 96 Die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat.
§ 97 ZPO → § 97 Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
§ 98 ZPO → § 98 Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 99 ZPO → § 99 Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§ 100 ZPO → § 100 Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen oder nach Beteiligung am Rechtsstreit.
§ 101 ZPO → § 101 Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
§ 102 ZPO → weggefallen
§ 103 ZPO → § 103 Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
§ 104 ZPO → § 104 Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, und die Entscheidung ist dem Gegner zuzustellen.
§ 105 ZPO → § 105 Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, und eine besondere Ausfertigung ist nicht erforderlich.
§ 106 ZPO → § 106 Sind die Prozesskosten nach Quoten verteilt, hat das Gericht den Gegner aufzufordern, seine Kostenberechnung einzureichen.
§ 107 ZPO → § 107 Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes, ist auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern.

Titel 6: Sicherheitsleistung

Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114 ZPO → § 114 Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
§ 115 ZPO → § 115 Die Partei hat ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei bestimmte Freibeträge und Belastungen berücksichtigt werden.
§ 116 ZPO → § 116 Prozesskostenhilfe erhalten auch Parteien kraft Amtes sowie juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, wenn die Kosten nicht aufgebracht werden können.
§ 117 ZPO → § 117 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten.
§ 118 ZPO → § 118 Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält.
§ 119 ZPO → § 119 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders und umfasst auch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
§ 120 ZPO → § 120 Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest.
§ 120a ZPO → § 120a Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
§ 121 ZPO → § 121 Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
§ 122 ZPO → § 122 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist und die beigeordneten Rechtsanwälte keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei geltend machen können.
§ 123 ZPO → § 123 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 124 ZPO → § 124 Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei unrichtige Angaben gemacht hat oder die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorlagen.
§ 125 ZPO → § 125 Die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
§ 126 ZPO → § 126 Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
§ 127 ZPO → § 127 Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.

siehe auch

ZPO, Buch 1 → Allgemeine Vorschriften

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