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verfahrensrecht:zivilprozessordnung_buch_1_abschnitt_1

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Gerichte (ZPO Buch 1, Abschnitt 1)

Dieser Abschnitt definiert die Zuständigkeiten der Gerichte und ihre Organisation im Zivilprozess. Es wird festgelegt, welches Gericht für einen Fall sachlich und örtlich zuständig ist, abhängig von der Art und dem Wert des Streitgegenstandes sowie dem Wohnsitz oder der Niederlassung der Beteiligten. Die Regelungen dienen dazu, eine klare Zuständigkeitsverteilung zu schaffen und Konflikte über die Zuständigkeit zu vermeiden. Es wird auch die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung behandelt, durch die die Parteien den Gerichtsstand im Voraus bestimmen können.

Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 ZPO → § 1 Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 ZPO → § 2 Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 3 ZPO → § 3 Das Gericht setzt den Wert nach freiem Ermessen fest und kann dazu Beweisaufnahmen anordnen.
§ 4 ZPO → § 4 Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend, wobei Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
§ 5 ZPO → § 5 Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet, ausgenommen der Gegenstand der Klage und der Widerklage.
§ 6 ZPO → § 6 Der Wert wird durch den Wert einer Sache oder den Betrag einer Forderung bestimmt, je nachdem, ob es um Besitz, Sicherstellung oder ein Pfandrecht geht.
§ 7 ZPO → § 7 Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert für das herrschende Grundstück oder den Minderungsschaden des dienenden Grundstücks bestimmt.
§ 8 ZPO → § 8 Der Wert bei Streitigkeiten über Pacht- oder Mietverhältnisse wird durch den Betrag der gesamten streitigen Pacht oder Miete bzw. den 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts bestimmt.
§ 9 ZPO → § 9 Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet.
§ 10 ZPO → weggefallen
§ 11 ZPO → § 11 Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit eines Gerichts ist für das später befasste Gericht bindend.

Titel 2: Gerichtsstand

§ 12 ZPO → § 12 Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands einer Person ist für alle Klagen gegen sie zuständig, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
§ 13 ZPO → § 13 Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch ihren Wohnsitz bestimmt.
§ 14 ZPO → weggefallen
§ 15 ZPO → § 15 Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes oder haben ihn beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
§ 16 ZPO → § 16 Der allgemeine Gerichtsstand einer wohnsitzlosen Person wird durch ihren Aufenthaltsort oder letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 17 ZPO → § 17 Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird durch ihren Sitz bestimmt, wobei auch ein durch Statut geregelter Gerichtsstand zulässig ist.
§ 18 ZPO → § 18 Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der vertretenden Behörde bestimmt.
§ 19 ZPO → § 19 Bei mehreren Gerichtsbezirken am Behördensitz wird der maßgebliche Bezirk durch allgemeine Anordnung bestimmt.
§ 19a ZPO → § 19a Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
§ 19b ZPO → § 19b Für restrukturierungsbezogene Klagen ist ausschließlich das Gericht des zuständigen Restrukturierungsgerichts zuständig.
§ 20 ZPO → § 20 Das Gericht des Aufenthaltsorts ist für Klagen gegen Personen zuständig, die sich dort unter bestimmten Bedingungen aufhalten.
§ 21 ZPO → § 21 Klagen, die den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung betreffen, können am Ort der Niederlassung erhoben werden.
§ 22 ZPO → § 22 Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands einer Körperschaft ist für Klagen zwischen den Mitgliedern oder gegen die Körperschaft zuständig.
§ 23 ZPO → § 23 Für Klagen gegen Personen ohne inländischen Wohnsitz ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen oder der Klagegegenstand befindet.
§ 24 ZPO → § 24 Für Klagen, die das Eigentum oder dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, ist das Gericht der Lage der Sache ausschließlich zuständig.
§ 25 ZPO → § 25 Im dinglichen Gerichtsstand können zusammenhängende Klagen gegen denselben Beklagten erhoben werden.
§ 26 ZPO → § 26 Persönliche Klagen gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache können im dinglichen Gerichtsstand erhoben werden.
§ 27 ZPO → § 27 Klagen, die Erbrechtsstreitigkeiten betreffen, können am letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers erhoben werden.
§ 28 ZPO → § 28 Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden.
§ 29 ZPO → § 29 Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Erfüllungsorts zuständig.
§ 29a ZPO → § 29a Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ist das Gericht der Lage der Räume ausschließlich zuständig.
§ 29b ZPO → weggefallen
§ 29c ZPO → § 29c Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zuständig.
§ 30 ZPO → § 30 Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht des Übernahme- oder Ablieferungsorts zuständig.
§ 30a ZPO → § 30a Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Klägers zuständig.
§ 31 ZPO → § 31 Für Klagen aus einer Vermögensverwaltung ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt wird.
§ 32 ZPO → § 32 Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht des Tatorts zuständig.
§ 32a ZPO → § 32a Für Klagen wegen Umwelteinwirkungen ist das Gericht des Ausgangsorts der Einwirkung ausschließlich zuständig.
§ 32b ZPO → § 32b Für Klagen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters ausschließlich zuständig.
§ 33 ZPO → § 33 Eine Widerklage kann bei dem Gericht der Klage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch in Zusammenhang steht.
§ 34 ZPO → § 34 Für Klagen wegen Gebühren und Auslagen von Prozessbevollmächtigten und anderen Beteiligten ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
§ 35 ZPO → § 35 Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
§ 36 ZPO → § 36 Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn Unklarheit über die Zuständigkeit besteht.
§ 37 ZPO → § 37 Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

siehe auch

ZPO, Buch 1 → Allgemeine Vorschriften

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