Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Dieser Abschnitt behandelt das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
§ 1097 ZPO → § 1097 Formblätter und andere Anträge können als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument eingereicht werden.
§ 1098 ZPO → § 1098 Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung beträgt eine Woche.
§ 1099 ZPO → § 1099 Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist als unzulässig abzuweisen.
§ 1100 ZPO → § 1100 Im Fall einer Videoverhandlung ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.
§ 1101 ZPO → § 1101 Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.
§ 1102 ZPO → § 1102 Urteile bedürfen keiner Verkündung und werden durch Zustellung ersetzt.
§ 1103 ZPO → § 1103 Äußert sich eine Partei nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen.
§ 1104 ZPO → § 1104 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt.
§ 1104a ZPO → § 1104a Landesregierungen können einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuweisen.
§ 1105 ZPO → § 1105 Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
§ 1106 ZPO → § 1106 Zuständig für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1107 ZPO → § 1107 Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt.
§ 1108 ZPO → § 1108 Eine nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein.
§ 1109 ZPO → § 1109 Zuständig für Anträge nach Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.
ZPO, Buch 11 → Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de