Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Abschnitt behandelt das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
§ 1087 ZPO → § 1087 Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist das Amtsgericht Wedding in Berlin.
§ 1088 ZPO → § 1088 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können maschinell bearbeitet werden.
§ 1089 ZPO → § 1089 Die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen gelten entsprechend für die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls.
§ 1090 ZPO → § 1090 Das Gericht fordert den Antragsteller auf, das zuständige Gericht für das streitige Verfahren zu benennen.
§ 1091 ZPO → § 1091 Die Vorschriften des § 697 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 1092 ZPO → § 1092 Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls ergeht durch Beschluss.
§ 1092a ZPO → § 1092a Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn dieser nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht ordnungsgemäß war.
§ 1093 ZPO → § 1093 Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt.
§ 1094 ZPO → § 1094 Eine nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein.
§ 1095 ZPO → § 1095 Wird die Überprüfung oder Aufhebung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, gilt § 707 entsprechend.
§ 1096 ZPO → § 1096 Zuständig für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.
ZPO, Buch 11 → Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
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