Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Abschnitt behandelt die Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland.
§ 1079 ZPO → § 1079 Zuständig für die Ausstellung der Bestätigungen sind die Gerichte, Behörden oder Notare, die die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vornehmen.
§ 1080 ZPO → § 1080 Bestätigungen sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen, und eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner zuzustellen.
§ 1081 ZPO → § 1081 Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat.
§ 1082 ZPO → § 1082 Aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU bestätigten Titel findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt.
§ 1083 ZPO → § 1083 Eine nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein.
§ 1084 ZPO → § 1084 Zuständig für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.
§ 1085 ZPO → § 1085 Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit vorgelegt wird.
§ 1086 ZPO → § 1086 Zuständig für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
ZPO, Buch 11 → Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
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