Dieser Abschnitt behandelt die allgemeinen Vorschriften für schiedsrichterliche Verfahren.
§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt.
§ 1026 ZPO → Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
§ 1027 ZPO → Verlust des Rügerechts
Eine Partei, die einen Mangel nicht unverzüglich rügt, kann diesen später nicht mehr geltend machen.
§ 1028 ZPO → Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Schriftliche Mitteilungen gelten als empfangen, wenn sie ordnungsgemäß an die letztbekannte Adresse übermittelt wurden.
ZPO, Buch 10 → Schiedsrichterliches Verfahren
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