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verfahrensrecht:zeugenentschaedigung

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Zeugenentschädigung

§ 401 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 401 ZPO

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Titel 7: Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen über den Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der Entschädigung von Zeugen.

verfahrensrecht/zeugenentschaedigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1