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verfahrensrecht:zeitpunkt_der_oeffentlichen_zustellung

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 +====== Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung ======
  
 +<note>
 +**§ 188 ZPO**
 +
 +Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 185 ZPO -> [[öffentliche Zustellung]]
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