Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Der Nebenintervenient kann selbstständig Rechtsmittel einlegen (§ 66 II ZPO).1)
Die Wirkung der Nebenintervention kann auch durch die Streitverkündung erreicht werden. Die Wirkungen der Nebenintervention treten nach Streitverkündung auch dann ein, wenn der Adressat der Streitverkündung dem Verfahren nicht beitritt.
Ist der Nebenintervenient einfacher Streitgenosse, so liegt eine einfache Nebenintervention vor.
Ist der Nebenintervenient notwendiger Streitgenosse, so liegt eine notwendige (oder auch streitgenössische) Nebenintervention (§ 69 ZPO) vor.
Nach § 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebenintervenient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist aber anerkannt, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist3). Insbesondere wird es zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird4).5)
Ein rechtliches Interesse ist z.B. immer dann begründet, wenn Regressansprüche vermieden oder begründet werden sollen.
Eine Nebenintervention liegt nicht vor, wenn ein Hersteller mit einer bestimmten Verletzungsform einem Beklagten mit einer anderen bestimmten Verletzungsform im Verletzungsprozess beitritt. Verknüpft sind beide Hersteller hier nur durch ihre wirtschaftliche Beziehung zum Kläger, sie stehen jedoch nicht in einer rechtlichen Beziehung.
Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist.7)
Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zugunsten der Beklagten entschieden werden, und die damit verbundene Erwartung, dass die mit einer nachfolgenden Klage der Beklagten gegen sie auf Unterlassung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln befassten Gerichte gleichfalls den Standpunkt einnehmen, dass die in Rede stehenden Vertragsbedingungen nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, begründet nur ein tatsächliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen.8)
Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von „Parallelverwendern“ inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen.9)
§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Nebenintervention im Zivilprozess.
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