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verfahrensrecht:wirkung_der_prozessvollmacht

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Wirkung der Prozessvollmacht

§ 85 (1) ZPO

Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

§ 85 (2) ZPO → Verschulden des Prozessbevollmächtigten

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass als Bevollmächtigter einer Partei im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO der nach § 53 BRAO allgemein bestellte Vertreter des Prozessbevollmächtigten1) und wenn er nicht ohnehin zum allgemeinen Vertreter des Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen ist, der als Angestellter oder als freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden und nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist. Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit verläuft, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls.2)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1994 VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958
2)
BGH, Beschl. v. 19. März 2014; m.V.a. I ZB 32/13; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 VI ZB 39/03, NJWRR 2004, 993
verfahrensrecht/wirkung_der_prozessvollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1