Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
verfahrensrecht:wirkung_der_klageruecknahme [2021/02/12 08:01] – mfreund | verfahrensrecht:wirkung_der_klageruecknahme [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Wirkung der Klagerücknahme ====== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 269 (3) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Wird die Klage zurückgenommen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. | ||
+ | |||
+ | Die Vorschrift regelt in ihrem Anwendungsbereich eine Ausnahme von dem nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.((BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20; m.V.a. MünchKomm.ZPO/ | ||
+ | |||
+ | Ein " | ||
+ | Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach allgemeiner Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf den Fall der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit anwendbar.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses | ||
+ | vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift sollte der zuvor von der | ||
+ | Rechtsprechung nicht als Ausnahmetatbestand zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anerkannte Wegfall des Klagegrunds vor Rechtshängigkeit geregelt werden. Die Rechtsfolge sei wegen der Sachnähe zur Interessenlage nach beiderseitiger Erledigterklärung der Hauptsache der des § 91a Abs. 1 ZPO angeglichen. Werde nach einer Hauptsacheerledigung keine beiderseitige Erledigterklärung abgegeben, sei eine Klageänderung auf Erledigungsfeststellung nur dann erfolgreich, | ||
+ | wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet werde, etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrags (Verweis auf BGH, Urteil vom 15. Januar | ||
+ | 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 14 [juris Rn. 8]). In Fällen der Hauptsacheerledigung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, | ||
+ | der Prozessökonomie unbefriedigend sei. Die Neuregelung ermögliche es, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich werde.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Dementsprechend wird der Begriff " | ||
+ | zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist.((vgl. BeckOK.ZPO/ | ||
+ | BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 13 = WRP 2006, 106, wo dieses Begriffsverständnis stillschweigend zugrunde gelegt wurde; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]; KG, ZUM-RD 2008, | ||
+ | 229 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 7]; Zöller/ | ||
+ | 1412 [juris Rn. 5]; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, | ||
+ | Becker-Eberhard, | ||
+ | |||
+ | Ein ergangenes, aber noch nicht [[Rechtskraft|rechtskräftiges]] Urteil wird wirkungslos. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Die [[Rechtshängigkeit]] entfällt rückwirkend § 269 III S.1 ZPO. Fiktion der Nichterhebung der Klage mit ex tunc Beseitigung der [[Anhängigkeit]] der Klage -> auch die Verjährungswirkung entfällt ex tunc! | ||
+ | |||
+ | Der Kläger trägt die [[Kosten des Verfahrens]], | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de