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Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

ZPOZivilprozessordnung → Buch 1: Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 1: Gerichte → Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften → § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berechnung des Wertes von Rechten auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 1: Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 1: Gerichte → Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften → § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 9 ZPO

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der mit der Aufforderung zur Herabsetzung der Miete auf den höchstzulässigen Betrag verfolgte Anspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 42-fachen des berechtigterweise verlangten monatlichen Überschreitungsbetrags als dem höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren zu bemessen; das gilt auch bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete.1)

Wendet sich der Vermieter gegen die Feststellung, dass die geschuldete Miete einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, bezieht sich sein für die Bestimmung der Beschwer maßgebliches Interesse an der Aufhebung des Feststellungsausspruchs auf die Differenz zwischen der festgestellten und der von ihm für zutreffend gehaltenen Miete. Dieses Interesse ist nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags zu bemessen, denn es geht in Höhe der Differenz um den Wert des Rechts auf eine wiederkehrende Leistung, nämlich die Miete.2)

Erhöht sich die geltend gemachte Differenz zwischen der festgestellten und der für zutreffend gehaltenen Miete im Laufe der Zeit, etwa aufgrund einer Staffelmietvereinbarung, ändert dies nichts an der Bemessung der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags. Weder kommt der Ansatz eines höheren als des dreieinhalbfachen Werts noch der Ansatz jeweils eines eigenen Werts für die einzelnen Differenzbeträge in Betracht, denn der Rechtsmittelführer wendet sich nur gegen einen einheitlichen Feststellungsausspruch, durch den er nicht mehrfach beschwert ist; den Wert dieser Beschwer begrenzt § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz, wobei höchstens die höhere Differenz angesetzt werden kann.3)

Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf künftige Berufsunfähigkeitsrente ist gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Rente innerhalb eines Zeitraums von dreieinhalb Jahren ab Einreichung der Klage anzusetzen.4)

Für einen nicht bezifferten Antrag auf Feststellung wiederkehrender Prämienleistungen ist gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraums von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen.5)

Neben dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile erhöht der wirtschaftlich identische Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht ist grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags zugrunde zu legen.6)

Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwertes ist die Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen; eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berücksichtigung jährlicher Zahlungen kommt nicht in Betracht.7) Bei sich verändernden Quartals- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen.8)

Bei einem auf wiederkehrende Leistungen (Rentenzahlung) gerichteten Antrag sind die bereits vor Einreichung der Klage bzw. Widerklage fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert sind oder nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen; der auf künftige Leistungen gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu bewerten.9)

Ein auf Beitragsfreistellung gerichteter Antrag ist hinsichtlich der Rückstände bei Einreichung und der künftigen Beitragsfreistellung nach § 9 ZPO zu bewerten; da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen.10)

Eine negative Feststellungsklage, mit der das Erlöschen der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten ab dem Widerruf festgestellt werden soll, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Leasinggebers auf Zahlung der weiteren Leasingraten dar. Die Beschwer ist deshalb gemäß § 9 Satz 2 ZPO mit dem Gesamtbetrag der ab dem Widerruf zu zahlenden Leasingraten zu bemessen, wenn dieser geringer ist als der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs gemäß § 9 Satz 1 ZPO.11)

Die Vorschrift des § 9 ZPO ist auf die Beschwer des Vermieters, der sich gegen seine Verurteilung zur Zustimmung zu einem Mieterwechsel wendet, nicht anwendbar. Das Interesse eines Vermieters, seine Zustimmung zu einem Mieterwechsel nicht erteilen zu müssen, ist nicht mit demjenigen bei Klagen, die das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne von § 9 ZPO betreffen, vergleichbar. Dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, die vereinbarte Miete weiterhin zu erhalten, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass an Stelle des bisherigen Mieters der Nachmieter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete übernehmen soll.12)

Das Interesse eines Vermieters an einer Versagung der Zustimmung zu einem Mieterwechsel ist auch nicht mit demjenigen an dem Fortbestand des Mietverhältnisses gleichzusetzen, das mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete zu bemessen ist. Denn nicht die Dauer oder das Bestehen des Mietverhältnisses als solches ist streitig, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen. Insofern unterscheidet sich diese Fallkonstellation auch von Klagen, die auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet sind, und bei denen sich das Interesse der Parteien gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete beziehungsweise Pacht - regelmäßig begrenzt nach der Wertung des § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag - richtet.13)

Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist.14) Die der Berechnung der Beschwer zugrundeliegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der in Anspruch genommene Mieter nach dem Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung; die Nutzung weiterer als der im Mietvertrag genannten Räume führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer.15)

Die für die Berechnung der Beschwer maßgebliche Nettomiete richtet sich im Prozesskostenhilfeverfahren nach dem Vortrag des Antragstellers.16) Eine Modernisierungsmieterhöhung ist bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, wenn der Mieter gegen sie den Einwand finanzieller Härte erhoben hat und die erhöhte Miete nicht zahlt.17)

Die Klage auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme ist einer Mieterhöhung nach § 559 BGB [→ Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen] vorgeschaltet.18) Hinsichtlich der Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist seine Beschwer gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen.19) Diese Beschwer erhöht sich nicht dadurch, dass mit der zu duldenden Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen gespart werden. Denn der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil kann nach § 559 (2) BGB [→ Abzug von Erhaltungskosten] gerade nicht auf den Mieter umgelegt werden und wird bei der Berechnung des Mieterhöhungsbetrags deshalb nicht berücksichtigt.20)

Für die Bestimmung der Beschwer kann nicht auf § 9 Satz 1 ZPO zurückgegriffen werden, wenn nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gestritten wird und auch nicht um das Recht, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können; das gilt für den Streit über einen Beschluss, der die Nutzung einer Heizungseinrichtung in der Wohnung unterbindet.21)

Durch einen Beschluss über die Erhöhung der jährlichen Instandhaltungsrücklage wird weder eine Zahlungsverpflichtung für die damit vorzufinanzierenden weiteren Kosten begründet noch eine Entscheidung zu der Tragung von weiteren Mängelbeseitigungskosten getroffen; vielmehr wird unmittelbar lediglich die jährliche Instandhaltungsrücklage erhöht. Da es sich hierbei um wiederkehrende Leistungen handelt, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen haben, richtet sich die Beschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers nach § 9 ZPO; maßgeblich ist der dreieinhalbfache Wert seines nach dem Miteigentumsanteil berechneten jährlichen Anteils an der Erhöhung.22)

siehe auch

Übergeordnete Seite

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.

1)
BGH, Urteil vom 27. November 2024 – VIII ZR 278/23, Leitsatz, Rn. 22; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN
2)
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – VIII ZR 362/21, Rn. 10
3)
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – VIII ZR 362/21, Rn. 11
4)
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – IV ZR 189/23; vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - IV ZR 106/23; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5
5)
BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – IV ZR 106/23; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5
6)
BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19, Rn. 37
7)
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – IV ZR 37/21, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZR 282/21, Rn. 3
8)
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – IV ZR 37/21, Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 3
9)
BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – IV ZR 408/22, Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2
10)
BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – IV ZR 408/22, Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – IV ZR 7/20, Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 2; Rogler in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, Streitwert/Gegenstandswert Rn. 3
11)
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – VIII ZR 268/21, Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a und b [zu einer die Verpflichtung zur Zahlung laufender Miete leugnenden Feststellungsklage]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3 iVm Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 8
12)
BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIII ZR 233/22, Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 4
13)
BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIII ZR 233/22, Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZR 4/20, NZM 2021, 434 Rn. 3
14)
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – VIII ZA 20/22, Rn. 1; st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2022, 180 Rn. 5; jeweils mwN
15)
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – VIII ZA 20/22, Rn. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 3 mwN
16)
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – VIII ZA 4/23, Rn. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN
17)
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – VIII ZA 4/23, Rn. 2
18)
BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – VIII ZR 26/22, Rn. 8
19)
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VIII ZR 30/22, Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, WuM 2020, 299 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn. 2 [Verwerfungsbeschluss]; BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - VIII ZR 112/18, WuM 2019, 44 Rn. 2 [Hinweisbeschluss]; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – VIII ZR 26/22, Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, WuM 2020, 299 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - VIII ZR 112/18, WuM 2019, 44 Rn. 2
20)
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VIII ZR 30/22, Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – VIII ZR 26/22, Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, juris Rn. 29
21)
BGH, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 25/23, Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 9
22)
BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – V ZR 132/22, Rn. 8
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