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verfahrensrecht:wertgebuehren

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Wertgebühren

§ 34 (1) GKG

Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro […]1)

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

§ 34 (2) GKG

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

siehe auch

verfahrensrecht/wertgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1