Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren [2020/09/03 08:36] mfreundverfahrensrecht:wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ======
 +
 +<note>
 +**§ 63 (1) S. 1 GKG**
 +
 +Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert [-> [[Gebührenstreitwert]]] richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. 
 +</note>
 +
 +§ 63 (1) S. 2 GKG -> [[Einwendungen gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]] \\
 +§ 63 (2) GKG -> [[Wertfestsetzung bei Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand]] \\
 +§ 63 (3) GKG -> [[Änderung des Gebührenstreitwerts]]
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 33 -> [[Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]]