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verfahrensrecht:wert_der_oeffentlichen_bekanntmachung_eines_urteils [2022/01/11 09:36] – mfreund | verfahrensrecht:wert_der_oeffentlichen_bekanntmachung_eines_urteils [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ====== | ||
+ | Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO [-> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]]] frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen.((BGH, | ||
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+ | Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, | ||
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+ | Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, | ||
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+ | Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Bekanntmachung des Urteils]] |
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