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verfahrensrecht:weiterbehandlung

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Weiterbehandlung

Während die Wiedereinsetzung für gesetzliche Fristen vorgesehen ist, bietet die Weiterbehandlung § 123a PatG bzw. §91a MarkenG einen Rechtsbehelf bei Versäumnis einer patentamtlichen Frist.

Die Frist zur Beantragung der Weiterbehandlung beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung.

Die versäumte Handlung ist innehalb der Frist nachzuholen.

Die Weiterbehandlungsgebühr beträgt 100 € (Nr 313 000, 333 050 PatKostG).

Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an.

siehe auch

verfahrensrecht/weiterbehandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1