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verfahrensrecht:wahrheitsfindung

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 +====== Wahrheitsfindung ======
  
 +Das Verfahren der [[Zeugenvernehmung]] vor den staatlichen Gerichten ist in den §§ 394 ff. ZPO geregelt. Diese Vorschriften dienen der Wahrheitsfindung.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 394 Rn. 1, § 396 Rn. 1 und § 397 Rn. 1))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Verfahrensgrundsätze]]
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