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verfahrensrecht:vorlegung_durch_beweisfuehrer_beweisantritt

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Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Beweisaufnahme
Regelt die verschiedenen Arten der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme.

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