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verfahrensrecht:vorbereitung_durch_schriftsaetze_in_anwaltsprozessen
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Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen

§ 129 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird.

§ 129 (1) ZPO

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

siehe auch

§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze
Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.

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