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Vorauszahlung der Kosten durch den Schuldner

§ 887 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gläubiger, die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten zu beantragen, die durch die Handlung entstehen werden.

§ 887 (2) ZPO

Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.

Für die Vollziehung einer auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung ist ein Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten nach § 887 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich; ein solcher Antrag kann auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO noch isoliert gestellt werden.1)

siehe auch

§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.

1)
BGH, Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 65/25 – Vollziehung der Handlungsverfügung; m.V.a. OLG Hamm, MDR 2023, 391 [juris Rn. 28]
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