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verfahrensrecht:voraussetzungen_fuer_die_ruege_einer_gehoersverletzung
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Voraussetzungen für die Rüge einer Gehörsverletzung

§ 321a (1) ZPO

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO statthaft.1)

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll.2)

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht nicht dargelegt wird.3)

Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem das Rechtsmittelgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, ist statthaft.4)

Die Anhörungsrüge gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig, weil dieser nicht unanfechtbar ist, sondern gegen ihn kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO [→ Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde] in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft ist.5) Eine von dem Rechtsmittelführer als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist (auch) als Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss anzusehen.6)

Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise, wenn es auf Vorbringen zur Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht eingeht, weil es für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf diese Frage nicht angekommen ist.7)

Macht der Beschwerdeführer mit einer unstatthaften sofortigen Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge auszulegen.8)

Eine als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Anhörungsrüge auszulegen; eine Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO [→ Rechtskrafthemmung durch Beschwerde] nicht statthaft.9)

Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht ist nicht darin zu sehen, dass es eine gerügte (vermeintliche) Gehörsverletzung des Berufungsgerichts nicht beseitigt.10)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt, wenn das Gericht das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet hat.11)

Das Gericht ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit einer Verfügung eines Berichterstatters in einem anderen Verfahren zu befassen, die einen nicht einschlägigen Sachverhalt betrifft, keine abweichende Entscheidung eines anderen Senats im Sinne von § 132 Abs. 2, 3 GVG [→ Zuständigkeit bei Divergenzen] darstellt und zu der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgetragen wurde; eine Gehörsverletzung liegt darin nicht.12)

Beschränken sich die Ausführungen der Anhörungsrüge auf die Darstellung einer abweichenden Rechtsauffassung, ist hiermit ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.13)

Ob die Ausblendung von auf die Zumutbarkeit einer Maßnahme für den Betroffenen bezogenen Einwänden eine Norm verfassungswidrig macht oder vor dem Hintergrund eines Gemeinwohlbelangs noch gerechtfertigt erscheint, ist eine materiell-verfassungsrechtliche Frage und keine der Gewährung rechtlichen Gehörs.14)

Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend gemacht wird.15)

siehe auch

Übergeordnete Seite

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

1)
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – X ZR 112/20
2)
BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – I ZB 108/25; BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – I ZB 101/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – I ZB 98/25; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 – I ZB 23/25
3)
BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – XI ZB 7/23; BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – I ZB 108/25; BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – I ZB 101/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – I ZB 98/25; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 – I ZB 23/25
4)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZA 5/21, Rn. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, RuS 2010, 40 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 14
5)
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – V ZB 59/21, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – VIII ZB 37/21, Rn. 11; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 a; BT-Drucks. 15/3706, S. 15; zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 Rn. 8; zur Kenntnis des Rechtsanwalts vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 8
6)
BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII ZR 225/23
7)
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – VIII ZB 73/23, Rn. 4
8)
st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – VIII ZA 3/24, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – IV ZA 31/19; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – IV ZR 343/19
9)
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2023 – V ZR 105/22, Rn. 1
10)
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – VIII ZR 72/22, Rn. 8
11)
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V ZR 164/21, Rn. 1 f.
12)
BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – VIII ZB 33/21, Rn. 2; vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 132 GVG Rn. 3
13)
BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – V ZR 23/21, Rn. 2
14)
BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – V ZR 23/21, Rn. 5
15)
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 ARs 227/15
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