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verfahrensrecht:voraussetzungen_fuer_die_ruege_einer_gehoersverletzung

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Voraussetzungen für die Rüge einer Gehörsverletzung

§ 321a (1) ZPO

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll.1)

siehe auch

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

1)
BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – I ZB 108/25; BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – I ZB 101/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – I ZB 98/25
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