Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO statthaft.1)
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll.2)
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht nicht dargelegt wird.3)
Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem das Rechtsmittelgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, ist statthaft.4)
Die Anhörungsrüge gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig, weil dieser nicht unanfechtbar ist, sondern gegen ihn kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO [→ Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde] in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft ist.5) Eine von dem Rechtsmittelführer als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist (auch) als Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss anzusehen.6)
Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise, wenn es auf Vorbringen zur Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht eingeht, weil es für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf diese Frage nicht angekommen ist.7)
Macht der Beschwerdeführer mit einer unstatthaften sofortigen Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge auszulegen.8)
Eine als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Anhörungsrüge auszulegen; eine Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO [→ Rechtskrafthemmung durch Beschwerde] nicht statthaft.9)
Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht ist nicht darin zu sehen, dass es eine gerügte (vermeintliche) Gehörsverletzung des Berufungsgerichts nicht beseitigt.10)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt, wenn das Gericht das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet hat.11)
Das Gericht ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit einer Verfügung eines Berichterstatters in einem anderen Verfahren zu befassen, die einen nicht einschlägigen Sachverhalt betrifft, keine abweichende Entscheidung eines anderen Senats im Sinne von § 132 Abs. 2, 3 GVG [→ Zuständigkeit bei Divergenzen] darstellt und zu der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgetragen wurde; eine Gehörsverletzung liegt darin nicht.12)
Beschränken sich die Ausführungen der Anhörungsrüge auf die Darstellung einer abweichenden Rechtsauffassung, ist hiermit ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.13)
Ob die Ausblendung von auf die Zumutbarkeit einer Maßnahme für den Betroffenen bezogenen Einwänden eine Norm verfassungswidrig macht oder vor dem Hintergrund eines Gemeinwohlbelangs noch gerechtfertigt erscheint, ist eine materiell-verfassungsrechtliche Frage und keine der Gewährung rechtlichen Gehörs.14)
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend gemacht wird.15)
Übergeordnete Seite
§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de