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verfahrensrecht:voraussetzung_der_gueteverhandlung

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Voraussetzung der Güteverhandlung

§ 278 (2) ZPO

Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

§ 278 (1) ZPO → Gütliche Streitbeilegung
§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

siehe auch

§ 278 ZPO → Güteverhandlung
Regelt die Durchführung einer Güteverhandlung zur Streitbeilegung vor dem eigentlichen Prozess.

verfahrensrecht/voraussetzung_der_gueteverhandlung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1