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— | verfahrensrecht:vollstreckungsverfahren [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vollstreckungsverfahren ====== | ||
+ | §§ 704 - 945b -> [[Zwangsvollstreckung]] \\ | ||
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+ | Das [[Zivilprozessrecht]] ist vom Grundsatz der Trennung von [[Erkenntnisverfahren|Erkenntnis-]] und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, | ||
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+ | Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen.((BGH, | ||
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+ | Das [[Zivilprozessrecht]] ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren | ||
+ | gekennzeichnet, | ||
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+ | Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten((vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 19)). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 | ||
+ | ZPO geltend zu machen.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese | ||
+ | vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.((BGH, | ||
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+ | Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und | ||
+ | schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet.((BGH, | ||
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+ | Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens((BGH, | ||
+ | Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen((Lackmann in Musielak/ | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zwangsvollstreckung]] |
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