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verfahrensrecht:vollstreckungsauftrag_und_vollstreckbare_ausfertigung

Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 754 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.

§ 754 (1) ZPO → Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Entgegennahme von Leistungen
Ermächtigt den Gerichtsvollzieher, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen zu treffen.

§ 754 (2) ZPO → Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung
Ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Titel 2: Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ermächtigung des Gerichtsvollziehers und der Bedingungen für die Vollstreckung von Urteilen und anderen vollstreckbaren Titeln.

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