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verfahrensrecht:vollstreckbarerklaerungsverfahren [2021/05/27 08:10] – mfreund | verfahrensrecht:vollstreckbarerklaerungsverfahren [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vollstreckbarerklärungsverfahren====== | ||
+ | Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht auf ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung angelegt. Selbst wenn kein Fall der zwingenden mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) vorliegt, folgt aus § 128 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1063 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20)) | ||
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+ | Die Anordnung der mündlichen Verhandlung steht damit im Ermessen des Gerichts.((BGH, | ||
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+ | Die Entscheidung darüber, ob ein Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO gegeben ist, dürfte ebenso wie die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 128 Abs. 4 ZPO regelmäßig erst getroffen werden können, wenn die Antragsgegnerin auf den Vollstreckbarerklärungsantrag erwidert hat. In dem Zeitpunkt, den die Rechtsbeschwerde als für die Erhebung der Schiedseinrede maßgeblich ansieht - Schriftsatz, | ||
+ | wieder absetzen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, eine Verhandlung sei doch nicht erforderlich. Darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hin.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ]] |
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