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verfahrensrecht:vollstreckbarerklaerung_eines_schiedsspruchs

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 +====== Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ======
  
 +§ 1064 ZPO -> [[Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen]]
 +
 +-> [[Vollstreckbarerklärungsverfahren]]
 +
 +Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22; Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Schiedsspruch]]