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verfahrensrecht:vollstreckbare_endurteile

Vollstreckbare Endurteile

§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen stattfindet, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

§ 704 ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Titel 2: Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die für die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen erforderlich sind.

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