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verfahrensrecht:vollmacht

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Prozeßvollmacht

§ 87 ZPO → Erlöschen der Vollmacht
§ 89 ZPO → Vollmachtloser Vertreter

Grundsätzlich ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen (§ 15 DPMAV). Anwälte müssen ihre Vertretung jedoch nur anzeigen, nicht nachweisen (§ 15 IV DPMAV).

Gemäß § 15 DPMAV hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Die Vorschrift fordert lediglich den Nachweis der Vollmacht, entsprechend § 80 I ZPO.

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs, sondern Prozeßhandlungsvoraussetzung.

Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen und hierfür einstweilen als Vertreter zugelassen werden.1)

Wird ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieses als unzuläsig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte zuvor die Verfahrenshandlung genehmigt. Genehmigt der Berechtigte, wird dadurch der Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertreter von Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt.2)

EPA

Ein professioneller Vertreter ist nur auf Verlangen des Amts dazu verpflichtet, eine Vollmacht einzureichen (Rule 101(1) und Entscheidung des Präsidenten, OJ EPO 1991,489)

siehe auch

1)
vgl. BPatG Bl.f.PMZ 1985, 114; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 35 Rdn. 8; ebenso im Verwaltungsprozeß: Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rnd. 15 mit weiteren Nachw.
2)
BGH, Beschluss vom 10.01.1995 - X ZB 11/92 „Aluminium-Trihydroxid“
verfahrensrecht/vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1