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verfahrensrecht:verzinsung_des_kostenerstattungsanspruchs

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 +====== Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ======
 +
 +<note>
 +**§ 104 (1) S. 2 ZPO**
 +
 +Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 
 +</note>
 +
 +Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss
 +auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen.
 +Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des
 +Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1
 +ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die
 +Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist
 +stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.((BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch)) 
 +
 +Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf
 +Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines
 +zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich
 +ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar
 +ist((BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475,
 +juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975
 +Rn. 10)). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt
 +an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt.((BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch; m.V.a BFH, Beschluss vom
 +3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil
 +vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG,
 +Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG
 +Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris
 +Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27))
 +
 +Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt.
 +Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags
 +beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag
 +nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt
 +wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO
 +belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst
 +mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt
 +auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags 
 +festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung
 +vorlag.((BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch)) 
 +
 +Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.((BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch))
 +
 +Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.((BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch))
 +
 +Der Gesetzgeber hat die Verzinsung von prozessualen Kostenerstattungsansprüchen in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend geregelt; andere Zinssätze, die ggf. in Bestimmungen des materiellen Rechts geregelt sind, können daher im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht berücksichtigt werden.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Schulz in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl., Bd. 1, §§ 1-354, Rn. 67 zu § 104, und OLG München in: NJW-RR
 +2002, 141 f.))
 +
 +Die Verzinsung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt frühestens mit Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 154))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 104 (1) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]]
 +