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+ | ====== Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ====== | ||
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+ | **§ 104 (1) S. 2 ZPO** | ||
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+ | Auf Antrag ist auszusprechen, | ||
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+ | Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss | ||
+ | auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. | ||
+ | Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des | ||
+ | Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 | ||
+ | ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die | ||
+ | Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist | ||
+ | stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, | ||
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+ | Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf | ||
+ | Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines | ||
+ | zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich | ||
+ | ist dafür eine Kostengrundentscheidung, | ||
+ | ist((BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, | ||
+ | juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 | ||
+ | Rn. 10)). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt | ||
+ | an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt.((BGH, | ||
+ | 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil | ||
+ | vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, | ||
+ | Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG | ||
+ | Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris | ||
+ | Rn. 5 ff.; Bork in Stein/ | ||
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+ | Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. | ||
+ | Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags | ||
+ | beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag | ||
+ | nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt | ||
+ | wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO | ||
+ | belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst | ||
+ | mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt | ||
+ | auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags | ||
+ | festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung | ||
+ | vorlag.((BGH, | ||
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+ | Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, | ||
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+ | Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat die Verzinsung von prozessualen Kostenerstattungsansprüchen in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend geregelt; andere Zinssätze, die ggf. in Bestimmungen des materiellen Rechts geregelt sind, können daher im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht berücksichtigt werden.((BPatG, | ||
+ | 2002, 141 f.)) | ||
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+ | Die Verzinsung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt frühestens mit Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 104 (1) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]] | ||
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