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+ | ====== Verzicht ====== | ||
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+ | **§ 306 ZPO** | ||
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+ | Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. | ||
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+ | Der Verzicht nach § 306 ZPO ist ebenso wie das Anerkenntnis nach | ||
+ | § 307 ZPO((vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 147)) [[Prozesshandlung]]. Als Prozesshandlung bezieht er sich nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die (noch) rechtshängig sind.((BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09)) | ||
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+ | Der Verzicht ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, | ||
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+ | Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.((BGH Urteil v. 15.1.2002, X ZR 91/00)) | ||
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+ | * [[Patentrecht: | ||
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+ | § 306 ZPO findet im Verfahren über eine [[Nichtzulassungsbeschwerde]] entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO [-> [[Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten]]] kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.((BGH, | ||
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+ | ==== interessengerechte Auslegung ==== | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbesondere bei Erklärungen, | ||
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+ | Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-nommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.((z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824 m.w.N.)) | ||
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+ | ==== Verzicht bei Beteiligung Dritter ==== | ||
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+ | Die Erklärung eines Patentanmelders, | ||
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+ | ==== Fortsetzung eines Verfahrens nach Verzicht auf das Schutzrecht ==== | ||
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+ | Im Patentnichtigkeitsverfahren, | ||
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+ | ==== Verzicht durch Beschränkung des Waren/ | ||
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+ | Infolge eines ausgesprochenen Verzichts auf die Marke erlöscht diese unmittelbar, | ||
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+ | Ein Teilverzicht kann auch erst nach Schluß der mündlichen Verhanldung erklärt werden und führt - soweit er reicht - unmittelbar zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens in der Hauptsache.((BPatG 24 W (pat) 32/01 - Waldschlösschen)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Patentrecht: | ||
+ | * [[Patentrecht: | ||
+ | * [[Verfahrensrecht: | ||
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