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Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 411a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen.

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Sind an dem Hauptsacheprozess weitere Parteien beteiligt, so treten die Wirkungen des § 493 ZPO [→ Benutzung im Prozess] zwar ihnen gegenüber nicht ein. Das Sachverständigengutachten kann aber nach § 411a ZPO verwertet werden.1) Die Verwertung des Gutachtens stellt einen Sachverständigenbeweis dar. Auf das weitere Verfahren sind die Regeln des Sachverständigenbeweises und damit § 411 Abs. 3 ZPO [→ Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens] anzuwenden.2)

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweiserhebungen sowie der Rolle von Sachverständigen und anderen Beweismitteln.

1)
BGH, Beschluss vom 28. September 2023 – V ZR 3/23, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, NZBau 2016, 158 Rn. 22; BeckOK ZPO/Kratz [1.9.2023], § 493 Rn. 1; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 411a Rn. 3; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rn. 8
2)
BGH, Beschluss vom 28. September 2023 – V ZR 3/23, Rn. 12
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