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verfahrensrecht:verweisung_bei_unzustaendigkeit

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Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 281 (1) ZPO

Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

§ 281 (2) ZPO

Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann.1)

Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zu-ständigkeitsfragen vorbeugen2). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt3) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz wenn auch nur hilfsweise gestellt wird4).5)

§ 281 ZPO betrifft nach seinem Wortlaut nur Verweisungen zwischen verschiedenen Gerichten und ist daher grundsätzlich nicht auf Abgaben oder Verweisungen unter Spruchkörpern desselben Gerichts anwendbar.6)

§ 281 (3) ZPO

Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012, ZR 55/11; m.V.a. allgem. Meinung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000 III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22. April 2008 XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008 X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309; BAG, NJW 1991, 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 63; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 14; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 36; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 281 Rn. 27
2)
BGHZ 2, 278, 279
3)
vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1731, 1732; BGH, GuT 2008, 217
4)
vgl. BAG, NJW 1991, 1630, 1631
5)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012, ZR 55/11
6)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22
verfahrensrecht/verweisung_bei_unzustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1