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verfahrensrecht:verweisung_an_gueterichter

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Verweisung an Güterichter

§ 278 (5) ZPO

Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

siehe auch

§ 278 ZPO → Güteverhandlung
Regelt die Durchführung einer Güteverhandlung zur Streitbeilegung vor dem eigentlichen Prozess.

verfahrensrecht/verweisung_an_gueterichter.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1