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verfahrensrecht:verwaltungsvollstreckung

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Verwaltungsvollstreckung

§ 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften bei der Verwaltungsvollstreckung und die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsgerichts.

§ 910 ZPO

Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

Vollstreckungsanordnung und Zuständigkeitsverteilung (VwVG)

Die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 VwVG ist ein verwaltungsinterner Auftrag der ersuchenden Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde und kein Verwaltungsakt; einer Benennung des zuständigen Sachbearbeiters bedarf es nicht.1)
Im Lichte von Art. 20 Abs. 3 GG ist es der Anordnungsbehörde erlaubt, interne Arbeitsabläufe effizient zu organisieren und nicht vorgeschriebene elektronische Signaturen oder Vermerke zu vermeiden.2) Im Verfahren DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) begründet die Einspielung der Daten in das eVS der Hauptzollämter regelmäßig die Vollstreckungsanordnung.3)
Mit der Datenübermittlung bestätigt die Anordnungsbehörde konkludent, dass die Voraussetzungen der Vollstreckungseinleitung (§ 3 Abs. 2 und 3 VwVG) vorliegen.4) Die ersuchende Behörde bleibt für die Vollstreckbarkeit verantwortlich; die Vollstreckungsbehörde wird nicht mit der Prüfung des Leistungsbescheids belastet.5)

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Untertitel 2 → Verwaltungsvollstreckung
Regelt die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften bei der Verwaltungsvollstreckung und die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsgerichts.

1) , 2) , 3) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZB 32/24
verfahrensrecht/verwaltungsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1