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verfahrensrecht:vertretungsverbot_fuer_richter

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Vertretungsverbot für Richter

§ 79 (4) ZPO

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Möglichkeit der Parteien, einen Zivilprozess selbst zu führen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist.

verfahrensrecht/vertretungsverbot_fuer_richter.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1