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Vertagung von Amts wegen

§ 337 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vertagung der Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten durch das Gericht.

§ 337 ZPO

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Der zeitliche Verlauf einer Sitzung lässt sich erfahrungsgemäß grundsätzlich nicht zuverlässig voraussagen. Ein Prozessbevollmächtigter muss daher bei seiner Zeitplanung einkalkulieren, dass ein Sitzungstermin eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Ihm ist zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei den Gerichten grundsätzlich zuzumuten, sich während einer - nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmenden - angemessenen Zeit über den in der Ladung vorgesehenen Verhandlungsbeginn hinaus bei Gericht bereitzuhalten; er muss daher nicht nur einen späteren Beginn, sondern auch eine längere Verhandlungsdauer vorsorglich einplanen.1)

Nach Aufruf der Sache ist eine Wartezeit von etwa 15 Minuten zu berücksichtigen, innerhalb derer der gegnerische Prozessbevollmächtigte kein Versäumnisurteil erwirken würde.2)

Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht darauf vertrauen, seinem Verlegungsantrag werde entsprochen. Allein der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins - ohne Darlegung eines erheblichen Grunds im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO [→ Erhebliche Gründe für Terminsänderung] - entschuldigt eine Versäumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind.3)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

1)
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 47/23, Rn. 25; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73, NJW 1976, 196 unter II 1 a; OLG Hamburg, NJW-RR 2022, 1073 Rn. 16; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 227 Rn. 12.4; BFHE 121, 132, 134; BSG, Beschluss vom 20. April 1993 - 12 BK 26/92, juris Rn. 6
2)
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 47/23, Rn. 25; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724 unter I 1 b aa; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 1. Dezember 2023, § 337 Rn. 7
3)
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 47/23, Rn. 29; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 137/15, NJW-RR 2017, 638 Rn. 9 mwN
verfahrensrecht/vertagung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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