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verfahrensrecht:verschaerfte_haftung

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Verschärfte Haftung

§ 323b der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleichsteht.

§ 323b ZPO

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Titel 2: Abänderung von Entscheidungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.

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