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verfahrensrecht:versaeumnisurteil_gegen_den_klaeger
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Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 330 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen werden kann, wenn dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

§ 330 ZPO

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Eine Partei ist im Sinne der §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt.1)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Titel 3: Versäumnisurteil
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

1)
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 47/23, Rn. 20; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 53/21, WM 2023, 196 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 18; jeweils mwN
verfahrensrecht/versaeumnisurteil_gegen_den_klaeger.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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