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verfahrensrecht:verpflichtung_bei_freiwilliger_erklaerung_vor_gericht

Verpflichtung bei freiwilliger Erklärung vor Gericht

§ 407 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung für Personen, die sich hierzu vor Gericht bereit erklärt haben.

§ 407 (2) ZPO

Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

siehe auch

§ 407 ZPO → Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige.

verfahrensrecht/verpflichtung_bei_freiwilliger_erklaerung_vor_gericht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1