Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:verordnungsermaechtigung_fuer_formulare

Verordnungsermächtigung für Formulare

§ 117 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für die Erklärung zur Prozesskostenhilfe. § 753 (3) der ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, verbindliche Formulare für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung einzuführen.

§ 117 (3) ZPO → Ermächtigung zur Formulareinführung
Das Bundesministerium der Justiz darf mit Zustimmung des Bundesrates Formulare zur Vereinheitlichung des Verfahrens einführen.

§ 117 (3) ZPO → Verbindliche Formulare für Aufträge
Das Bundesministerium der Justiz kann verbindliche Formulare für Aufträge durch Rechtsverordnung einführen.

siehe auch

§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

verfahrensrecht/verordnungsermaechtigung_fuer_formulare.txt · Zuletzt geändert: von migration