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verfahrensrecht:verordnungsermaechtigung

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Verordnungsermächtigung

§ 945b der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über das Schutzschriftenregister zu erlassen.

§ 945b ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schutzschriftenregister
Regelt die Einrichtung und Führung eines zentralen Registers für Schutzschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Einreichung, zum Abruf und zur Sicherheit der Daten.

verfahrensrecht/verordnungsermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1